Pflegeberatung nach
§ 37 Absatz 3 SGB XI
Die Pflegeberatung nach §37.3 ist für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, verpflichtend und findet beim Pflegebedürftigen zu Hause statt.
Die Beratung wird in festen Intervallen durchgeführt, je nach Pflegegrad:
Pflegegrad 1 - freiwillig
Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 - halbjährlich
Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 - halbjährlich, aber vierteljährlich möglich
Wir besprechen mit Ihnen:
- die aktuelle Pflegesituation
- erläutern Angebote zur Unterstützung und Entlastung
- Beraten bezüglich vorbeugender Maßnahmen
- Informationen zur Verbesserung/Anpassung des Wohnumfeldes
- Erläutern zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten


Unsere Schwerpunkte in der Pflegeberatung:
- Pflegebedürftigkeit bei Kindern
- schwerer Mehrfachbehinderung
- Epidermolysis Bullosa
- Frühgeburtlichkeit
- Autismus Spektrumstörung
- Onkologischen Erkrankungen
- ADS/ADHS
- Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen
- Demenzielle Erkrankungen
- Körperliche, seelische und geistige Einschränkungen aller Schweregrade
- Neurologische Erkrankungen
Unsere Schwerpunkte in der Pflegeberatung:
- Pflegebedürftigkeit bei Kindern
- schwerer Mehrfachbehinderung
- Epidermolysis Bullosa
- Frühgeburtlichkeit
- Autismus Spektrumstörung
- Onkologischen Erkrankungen
- ADS/ADHS
- Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen
- Demenzielle Erkrankungen
- Körperliche, seelische und geistige Einschränkungen aller Schweregrade
- Neurologische Erkrankungen

Weitere Angebote:
- Ernährungsberatung
- Hilfsmittelberatung
- Vernetzung mit Einrichtungen und Unternehmen nach individuellen Bedarf

Übersicht der Pflegeleistungen
Das Pflegegeld steht Personen zu die zu Hause gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 bezahlt. Der Betrag ist nicht zweckgebunden, wird aber in der Regel der Pflegeperson ausgezahlt.
Um das Pflegegeld zu erhalten, müssen regelmäßige Beratungsbesuche stattfinden. Bei Pflegegrad 2 und 3 sind 2 Beratungsbesuche Pflicht, die halbjährlich durchgeführt werden müssen. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind es 4 Beratungsbesuche im Jahr, die pro Quartal durchgeführt werden.
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Fotos von dem Raum und ein Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Verändert sich die Pflegesituation so, dass bereits bestehende Maßnahmen nicht mehr ausreichen, kann der Zuschuss erneut auch mehrmals gewährt werden.



